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Verantwortlichkeit und Ansprechpartner:

Reisemobil Center West GmbH

Geschäftsführer: Andreas Klimm

Osterkamp 4
Gewerbegebiet Wahrbrink
59368 Werne - Deutschland

Tel.: +49 (0) 2389-9230 770
Fax: +49 (0) 2389-9230 775

info@reisemobilcenterwest.de

Dortmund HRB 28378
UST-IdNr. DE306800157

 

AGB - Mietbedingungen der Wohnmobil-Vermietung

Mietbedingungen der Wohnmobil-Vermietung
(Stand: 01. November  2017)

1. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Beschreibung sowie aus den Angaben des Mietvertrages, dessen Bestandteil die folgenden Mietbedingungen sind. Geringfügige Leistungsabweichungen, die den Nutzungsumfang nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Anfechtungen durch den Mieter. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, das Fahrzeug ist Eigentum des Vermieters.

2. Reservierung, Rücktritt und Schadensersatz
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und Kaution bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 90 Tage vor dem 1. Miettag 25%, bis 30 Tage vor dem 1. Miettag 50%, weniger als 30 Tage vor dem 1. Miettag 90% und weniger als 3 Tage vor dem 1. Miettag 100%. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen niedrigeren oder das Fehlen eines Schadens nachweist. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist trotzdem der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese
Kosten schützen.

3. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste inklusive 300 Freikilometer pro Miettag, jeder Mehrkilometer wird mit 0,30 € pro Kilometer berechnet.


4. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch € 250,00 zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu überweisen und die Kaution spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs in bar zu hinterlegen.

5. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten zwischen 15.00 und 17.00 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens 10.30 Uhr wieder zurückgebracht werden. Bei Kurzmieten kann das Fahrzeug nach Vereinbarung abgeholt und muss bis 17.00 Uhr zurückgegeben werden. Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen, ohne Zusatzkosten für den Mieter.Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entleerungspauschale für den Abwassertank in Höhe von 50 Euro und für die Toilettenkassette 120 Euro.

 

Das Fahrzeug muss innen in gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückgegeben werden. Andernfalls wird eine Gebühr in Höhe von mindestens € 180,00 erhoben.

6. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko- Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese bei Wohnwagen und bei Reisemobilen € 1000,00 je Schadensfall. Die Bezahlung der Kaution muss bar erfolgen. Zum Beginn der Miete wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

7. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen (Führerschein Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht). Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.

8. Unzulässige Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Wohnmobil wie folgt zu verwenden:

a) Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

b) Zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts nachweisbar sind.

c) Zur Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder zu unsittlichen Zwecken.

d) Zur entgeltlichen Personenbeförderung, zur Beförderung von Lasten oder mehr als der zulässigen Personenzahl.

e) Zur Beförderung von Tieren aller Art (außer durch vorheriger Absprache mit dem Vermieter).

f) Zum Transport von Gütern jeglicher Art, die von den Vorstellungen zur Verwendung eines Reisemobiles abweichen.

g) Zur Beförderung explosiver, entzündlicher, giftiger, radioaktiver oder sonstiger gefährlicher Stoffe.

h) Zur Nutzung über das zulässige Gesamtgewicht hinaus.

9. Rauchen
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Sollte in den Fahrzeugen doch geraucht werden, ist eine Gebühr von 800,- € fällig.

10. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie
das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko usw. muss eine besondere Vereinbarung mit
dem Vermieter und ein spezieller Versicherungsschutz vereinbart werden.

11. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe, des Mietfahrzeuges trägt der Mieter, die für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen die notwendig werden, um die
Betriebs- oder Versicherungssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

12. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe -
gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist.

13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 10-fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

14. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Für einen eventuellen Rücktransport, die Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeugs haftet der Mieter (Kfz-Euroschutzbrief, siehe nächster Punkt der Zusatzbedingungen).

15. Verjährung und Abtretungsverbot
a) Die Anzeige offensichtlicher Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeugs bei dem Vermieter schriftlich anmelden. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung und Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Ersatzfahrzeug
a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das vom Vermieter für den Mieter reservierte
Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c) Wird das Fahrzeug während der Mietzeit des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, welcher während der Mietzeit des Mieters eingetreten ist, ist der Vermieter zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges nicht verpflichtet. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen, falls kein Verschulden des Vermieters vorliegt.

d) Kann der Vermieter aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund das für den Mieter reservierte Fahrzeug dem Mieter nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen (z.B. aufgrund Unfalls des Vormieters oder erheblicher technischer Schäden verbunden mit einem notwendigen längeren Werkstattaufenthalt), so ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von 2 Werktagen dem Mieter ein Ersatzfahrzeug bereit zu stellen - der Vermieter hat dem Mieter hierbei den Mietpreis nur für die Verzugsdauer zu erstatten. Gelingt dem Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs innerhalb dieser Frist nicht oder wäre ihm dieses nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, so hat der Vermieter dem Mieter den gezahlten Mietpreis für die gesamte Mietdauer zu erstatten. Jegliche weiteren Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der
Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet, ständig Ersatzfahrzeuge für etwaige Schadensfälle des Mieters/der Vormieter oder sonstiger Ausfälle seiner Mietfahrzeuge vorzuhalten.

17. Kraftfahrzeugversicherungen
Der Mieter ist durch eine gewerbliche Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden
mindestens in der Höhe gedeckt, die im Zulassungsland des Fahrzeugs gesetzlich vorgeschrieben ist. Desweiteren besteht eine Fahrzeugvollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung 1.000,- € je Schadensfall, eine Fahrzeugteilkaskoversicherung
(Selbstbeteiligung 1.000,- € je Schadensfall) sowie ein Euroschutzbrief für das In- und Ausland. In oder auf dem Wohnmobil befindliche Gegenstände (Reisegepäck) sind nicht abgedeckt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Abbruchsversicherung!

18. Pass-, Visa-, Zoll-, Gesundheits- und Verkehrsvorschriften
Der Mieter ist für die Einhaltung der für die Reise nötigen Vorschriften verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Mieters.

19. Speicherung von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


20. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.

21. Abschluss des Mietvertrages
Ein gültiger Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mieter diesen per Mail rückbestätigt bzw. dieser von seitens des Mieters unterschrieben wurde. 

 

22. Bestätigung
Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter den Erhalt und die Anerkennung dieser Mietbedingungen zuzüglich der Zusatzbedingungen.

23. Schlussbestimmung


Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung derübrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

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